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Zivilrecht
Von dem lateinischen Begriff „ius civile“ stammt der Begriff Zivilrecht ab. „Ius civile“ stand für das Recht der freien römischen Bürger und grenzte dieses von dem geltenden Recht für Fremde, dem „ius honorarium“ ab. Im Zivilrecht gibt es im Gegensatz zum öffentlichen Recht kein Über- und Unterordnungsverhältnis, d. h. die Rechtsbeziehung zwischen zwei Rechtsparteien auf der Basis von Gleichordnung und Gleichberechtigung werden im Zivilrecht geregelt.

Wichtigster Bestandteil des Privatrechts ist das Zivilrecht, obwohl in der Regel die Begriffe Zivilrecht, bürgerliches Recht und Privatrecht mit gleicher Bedeutung benutzt werden. Im Zivilrecht sind neben den grundlegenden Normen über Personen, Sachen und Schuldverhältnissen auch das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Mietrecht, das Privatversicherungsrecht sowie das Urheberrecht geregelt. Der Grundsatz der Privatautonomie, d. h. jeder kann frei entscheiden, ob und mit wem er eine Rechtsbeziehung, z. B. durch einen privatrechtlichen Vertragsabschluss, eingehen möchte, prägt das Zivilrecht. Durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen kann diese Willens- und Handlungsfreiheit allerdings eingeschränkt sein.

Das Bürgerliche Gesetzbuch als Grundlage des Zivilrechts
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die wichtigste Grundlage des Zivilrechts. Kommen keine Spezialvorschriften zum Tragen, dann gelten immer dessen Bestimmungen. Gegliedert ist das Bürgerliche Gesetzbuch in fünf Bücher. Mit Personen, Sachen, Rechten, Fristen, Verjährungen, Willenserklärungen und anderen Grundbegriffen des Zivilrechts befasst sich das Erste Buch (Allgemeiner Teil) des BGB. Das Schuldrecht ist im Zweiten Buch des BGB geregelt. Das dritte Buch regelt das Sachenrecht, d. h. Besitz, Eigentum, Pfandrecht u. a. Im vierten Buch wird das Familienrecht umfasst und im Fünften Buch das Erbrecht.