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Verwaltungsrecht
Die Rechtsbeziehung des Staates zu seinen Bürgern sind im Verwaltungsrecht als Recht der Exekutive und der Staatsverwaltung geregelt. Unterschieden wird das Verwaltungsrecht in allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht. Die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung sind im allgemeinen Verwaltungsrecht festgelegt, während sich das besondere Verwaltungsrecht auf fachspezifische Rechtsregeln spezieller Tätigkeiten der einzelnen Verwaltungsbereiche, wie z. B. dem Straßenverkehrsrecht oder dem Baurecht, bezieht.

Grundsätze des Verwaltungsrechts
Das Verwaltungsrecht basiert auf folgenden drei Grundsätzen:
1. Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes, d.h. kein Handeln ohne das Gesetz
2. Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, d.h. kein Handeln gegen das Gesetz
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die Verwaltung darf nur so weit in die Rechte der Bürger eingreifen, wie es der Zweck der Maßnahme erfordert.

Allgemeines Verwaltungsrecht
Die grundlegenden Verfahrensweisen und Rechtsinstitute, die Bestandteil jedes Verwaltungsverfahrens sind, sind im allgemeinen Verwaltungsrecht festgelegt. Das Verwaltungsverfahrensrecht regelt im Einzelnen das Verwaltungsverfahren, die Handlungsformen der Verwaltung, die Organisation der Verwaltung und die Verwaltungsvollstreckung.

Besonderes Verwaltungsrecht
Durch Bundes- und Landesgesetze ist das besondere Verwaltungsrecht geregelt, wobei es allerdings in vielen Bereichen durch europäisches Recht beeinflusst wird. Auf die Anforderungen bestimmter Verwaltungsaufgaben ist es als spezielles Verwaltungsrecht zugeschnitten. Durch die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts werden die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts ergänzt und modifiziert. Das Schulrecht, das Ordnungs- und Kommunalrecht, das Umwelt-, Sozial-, Steuer- und Wirtschaftsverwaltungsrecht sind unter anderem Bestandteile des besonderen Verwaltungsrechts.