Rechtsanwälte Scheidungsrecht

Scheidungsrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Scheidungsrecht geregelt, wobei sich Absatz 1 des BGB grundsätzlich mit den Scheidungsvoraussetzungen befasst.

Das neue Scheidungsrecht in Deutschland
Das neue Scheidungsrecht ist seit dem 01.09.2009 wirksam. Schulden, die ein Partner mit in die Ehe eingebracht hat, werden seit diesem Zeitpunkt in Bezug auf den Zugewinnausgleich mitberücksichtigt. Dadurch kann nunmehr auch ein negatives Anfangsvermögen in die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen werden.

Zu der schon immer bestehenden Auskunftsverpflichtung der Ehegatten über den Bestand des Endvermögens besteht seit Wirkung des neuen Scheidungsrechts auch die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen oder Dokumenten. Dies soll verhindern, dass der ausgleichpflichtige Ehegatte sein Endvermögen unzulässig mindert.

Ohne Umrechnung der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung werden im Versorgungsausgleich, seit in Kraft treten des neuen Scheidungsrechts, alle Versorgungen und Anwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, geteilt.

Das Scheidungsverfahren
Als Teil des Amtsgerichts wird das Scheidungsverfahren vom Familiengericht verhandelt. Bei Scheidungsverfahren besteht, im Gegensatz zu anderen Verfahren vor dem Amtsgericht, der sogenannte Anwaltszwang, d. h. die Pflicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, wobei dieser, im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, beide Parteien gleichzeitig vertreten kann. Im Scheidungsverfahren zwingend erforderlich und ohne Antrag einer Partei ist die Regelung des Versorgungsausgleichs. Andere Familiensachen, wie z. B. die elterliche Sorge, der Umgang, der Unterhalt oder die Zuweisung der ehelichen Wohnung und des ehelichen Hausrats können hingegen nur auf Antrag im Scheidungsverfahren mit verhandelt werden.