Rechtsanwälte Schadensersatzrecht

Schadensersatzrecht
Ein Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Schadensersatzrecht, welches dort weitestgehend durch das Deliktrecht geregelt wird. Wann ein Geschädigter von einem anderen Schadenersatz für einen Schaden verlangen kann, wird durch das Schadenersatzrecht bestimmt. Nur wenn der Schadenersatz gesetzlich definiert ist, besteht eine Rechtspflicht zum Ausgleich des Schadens. Die Schadenersatzpflicht verpflichtet in diesem Fall zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schadenseintritt bestehen würde.

Schadenersatzansprüche können unter anderem durch Straftaten oder Verkehrsunfälle, in den meisten Fällen aber durch die Folgen von schlecht oder nicht erfüllten Verträgen begründet sein.

Gesetzliche Änderungen im Schadensersatzrecht
Es wurden nicht nur erweiterte Möglichkeiten geschaffen, Schmerzensgeld zu fordern, sondern auch die Haftungshöchstgrenzen bei Gefährdungshaftung und die Beweislastverschiebungen bei bestimmten Haftungstatbeständen zum Vorteil der Geschädigten angepasst. Des Weiteren ist die bisherige Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch, dass der Schaden schuldhaft verursacht wurde, entfallen.

Gesetzliche Änderungen im Schadenersatzrecht haben in den letzten Jahren dir Rechtsstellung Geschädigter gestärkt. Nicht nur, dass erweiterte Möglichkeiten für Schmerzensgeldforderungen geschaffen wurden, entfallen auch die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch, dass der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Angepasst wurden auch, zum Vorteil der Geschädigten, die Haftungshöchstgrenzen bei Gefährdungshaftung und die Beweislastverschiebung bei bestimmten Haftungstatbeständen.

Die verschiedenen Funktionen des Schadensersatzrechts
Von Ausgleichsfunktion spricht man, wenn ein Geschädigter durch seinen Ersatzanspruch einen Ausgleich für den erlittenen Schaden erhält. Um eine Präventionsfunktion handelt es sich, wenn durch Androhung bzw. Ausspruch einer Ersatzpflicht zukünftige Schädigungen vermieden bzw. begangene Schädigungen nicht wiederholt werden sollen. Den in der Verschuldungshaftung festgeschriebenen Grundsatz, auf rechtwidrige und schuldhafte Schadenszufügung mit einer Ersatzpflicht zu reagieren nennt man Sanktionsfunktion.