Rechtsanwälte Rentenrecht
Rentenrecht
Das Rentenrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Rentenempfänger und der Rentenversicherung und ist im 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) dokumentiert.
Das Rentenrecht befasst sich mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Leistungen aus einer Renten- oder Invalidenversicherung sowie dem Zustand der Leistungsbezogenheit des Rentenempfängers. Als Bestandteil des Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung abhängig Beschäftigter wird die gesetzliche Rentenversicherung von der deutschen Rentenversicherung verwaltet. Die privaten Rentenversicherungsanbieter sichern die betriebliche Altersvorsorge hingegen über sogenannte Betriebsrenten ab. Man bezeichnet Altersvorsorgerenten aus der privaten Rentenversicherung auch als Erlebensversicherung. Das Rentenrecht kann somit also verwaltungs- oder auch privatrechtlich begründet sein.
Man unterscheidet zwischen drei Arten von Renten: den Altersrenten, den Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit und den Renten wegen Todes.
In drei verschiedenen Arten werden die Renten unterschieden: den Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit, den Altersrenten und den Renten wegen Todes.
Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit
Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurde die frühere Berufsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Seitdem ist der bisherige bei Renten wegen Berufsunfähigkeit geltende Berufsschutz entfallen.
Altersrenten
Die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, für Frauen sowie wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zählen zu den Altersrenten. Sofern die allgemeine Wartezeit, die bei Rentenbeginn vorliegen muss, erfüllt wurde, haben Versicherte, gemäß §35 des SGBVI, Frauen nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Männer nach Vollendung des 67. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente.
Renten wegen Todes
Die kleine und die große Witwen- oder Witwerrente sowie die Erziehungs- oder Waisenrente fallen unter den Begriff „Renten wegen Todes“. Wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt wurde und eine Witwe oder ein Witwer nicht wieder geheiratet hat, kann gemäß § 46 SGBVI die kleine oder die große Witwen- bzw. Witwerrente in Anspruch genommen werden.