Rechtsanwälte Rechtsbeistand
Rechtsbeistand
Was versteht man unter „Rechtsbeistand“?
Gemäß Rechtsberatungsgesetz nennt man die Personen Rechtsbeistand, welche über eine, auf bestimmte Rechtsgebiete, beschränkte Erlaubnis zur Rechtsberatung oder über eine unbeschränkte sogenannte „Vollerlaubnis“ verfügen. Die sogenannte „Vollerlaubnis“ wird allerdings seit 1981 nicht mehr erteilt. Zwischenzeitlich dürfen nur noch für bestimmte Sachgebiete, z. B. für Renten- oder Versicherungsberater, die Erlaubnis erteilt werden.
Inhaber einer Teilerlaubnis können nur in den auf ihrer Erlaubnisurkunde dokumentierten Rechtsgebieten beratend tätig werden, wobei es daher wichtig ist, dass der genaue Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis in der Erlaubnisurkunde explizit erläutert ist. Inhaber einer Vollerlaubnis können während dessen auf allen Rechtsgebieten beratend tätig sein.
Der Rechtsbeistand muss sowohl über genügend Sachkunde, als auch persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügen. Erstrecken muss sich die erforderliche Sachkunde auf umfangreiche rechtliche und bereichsspezifische Kenntnisse. Die Erlaubniserteilung im Zuge der Einzelfallentscheidung durch den zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten ist Voraussetzung für den Zugang.
Wird der Rechtsbeistand Mitglied der Rechtsanwaltskammer, wozu er die Berechtigung hat, unterliegt er dem Berufsrecht der Rechtsanwälte.