Rechtsanwälte Ordnungswidrigkeitenrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Ein Teil des Strafrechts ist das Ordnungswidrigkeitenrecht, wobei im sogenannten Nebenstrafrecht der überwiegende Teil der Ordnungswidrigkeiten geregelt sind. Das Strafgesetz kommt in dem Moment zum Tragen, wenn eine Ordnungswidrigkeit gleichzeitig eine Straftat ist, die, wenn sie als solche verhandelt wurde, nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Im umgekehrten Fall kann eine als Ordnungswidrigkeit verhandelte Tat nicht mehr als Straftat zur Anklage kommen.
Der Straßenverkehrsordnung unterliegt der größte Anteil an Ordnungswidrigkeiten, alle anderen Verstöße, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, sind in diversen anderen Gesetzen geregelt.
Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Geregelt ist das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Straftaten unterliegen dem Legalitätsprinzip und müssen deshalb verfolgt werden, wobei dagegen im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätsprinzip gilt, d. h. die Verfolgung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Ordnungswidrigkeiten fallen in den Zuständigkeitsbereich der der Verwaltungsbehörde, während für Straftaten die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, für die ein Verwarnungsgeld erhoben wurde, wird nur dann wirksam, wenn die Zahlung in der angegebenen Frist erfolgt. Der Vorgang geht in dem Moment an die Staatsanwaltschaft, wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wurde. Diese entscheidet dann über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens und überträgt die Akte gegebenenfalls dem zuständigen Amtsgericht. Sofern das Ordnungswidrigkeitengesetz keine besonderen Regelungen vorsieht, gelten dann die Vorschriften der Strafprozessordnung. Im Bußgeldverfahren sind, obwohl die Verfolgungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft hat, keine Verhaftungen und Festnahmen möglich. Durchsuchungen und Sicherstellungen können allerdings veranlasst werden.
Das Oberlandesgericht entscheidet in dem Moment, in dem durch den Betroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde erhoben wurde.