Rechtsanwälte Kündigungsschutzrecht
Kündigungsschutzrecht
Ein Bestandteil des Privatrechts ist das Kündigungsschutzrecht in welchem Regelungen enthalten sind, die Kündigungen von Verträgen verhindern oder erschweren. Zum Einsatz kommt das Kündigungsschutzrecht laut Grundgesetzt dann, wenn, durch die Folgen einer Kündigung, einer der Vertragspartner stark benachteiligt ist.
Untergesetzliche Normen zur Beschränkung von Kündigungen gelten neben den gesetzlichen Regelungen in bestimmten Teilbereichen, wie z. B. die allgemeinen Versicherungsbedingungen im Versicherungsrecht oder Tarifverträge im Arbeitsrecht.
Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen
Es können grundsätzlich nur Verträge gekündigt werden, denen der dauerhafte Austausch von Leistung und Gegenleistung zu Grunde liegen. Diese bezeichnet man als Dauerschuldverhältnisse. Miet- und Pachtverträge, Dienst- und Arbeitsverträge sowie Darlehens- und Versicherungsverträge fallen in die Kategorie dieser gesetzlich geregelten Dauerschuldverhältnisse. In den Bereich der nicht gesetzlich geregelten Verträge fallen unter anderem Leasingverträge.
Im Grundsatz der Vertragsfreiheit manifestiert ist die Möglichkeit der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Das Recht, einen geschlossenen Vertrag unter Einhaltung der festgelegten Fristen zu lösen oder einseitig zu beenden, ist in diesem Grundsatz beinhaltet.
Kündigungsfristen von Arbeitsverträgen
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse festgehalten. Eine Gleichstellung im Hinblick auf Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte gemäß § 622 BGB erfolgte im Jahr 1993. Generell gilt das Kündigungsschutzgesetz aber erst ab einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit. Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben während dieser gesetzlich vorgegebenen Probezeit jederzeit, ohne Angabe von Gründen, das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Ein grundsätzliches Kündigungsverbot gilt z. B. für werdende Mütter oder Schwerbehinderte, die in den Personenkreis der als „besonders Schutzbedürftige“ fallen. Betriebsratsmitglieder und Auszubildende fallen dagegen unter das Verbot der sogenannten ordentlichen Kündigung.