Rechtsanwälte Jugend-Strafrecht
Jugendstrafrecht
Um ein Sonderstrafrecht speziell für jugendliche Täter, die zum Tatzeitpunkt noch nicht das Erwachsenenalter erreicht haben, handelt es sich bei dem Jugendstrafrecht. Die besondere Konzipierung von Strafrecht und Strafverfahren für junge Täter basiert auf der Meinung des Gesetzes, welches davon ausgeht, dass es sich bei den meist relativ harmlosen Delikten von Minderjährigen, wie z. B. Sachbeschädigung, Ladendiebstahl oder Diebstahl um vorübergehende Entgleisungen als Ausdruck von Selbstfindung und Abgrenzung handelt. Der Gedanke dabei war, junge Straftäter statt mit harten und eventuell entwicklungsschädigenden Sanktionen mit Ermahnungen und leichten Strafen, entsprechend ihrer altersbedingten psychologischen Entwicklung, zur Einhaltung gesellschaftlicher Normen und gesetzlicher Regeln zu bewegen. Durch das Jugendstrafrecht bietet sich die Möglichkeit, erzieherisch auf minderjährige Straftäter einzuwirken und Verfahren ohne formelles Urteil abzuschließen. Der, bei Jugendlichen z. B. stark beeinflussende Gruppendruck, wird hierbei meist strafmildernd berücksichtigt.
Da im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht im Jugendstrafrecht der Täter und nicht die Tat im Vordergrund steht, wird unter anderem nach Beurteilung der sittlichen und geistigen Reife auf mangelndes Unrechts- oder fehlendes Verantwortungsbewusstsein jugendlicher Straftäter Rücksicht genommen.
Altersstufen im Jugendstrafrecht
Das Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ist maßgeblich für die Anwendung des Jugendstrafrechts. Das Gesetz unterscheidet hierbei vier Altersstufen.
Da Personen unter 14 Jahren nicht strafrechtlich verantwortlich sind, kommt das Jugendstrafrecht hier nicht zum Tragen. Sofern festgestellt wurde, dass der Beschuldigte strafrechtlich verantwortlich ist, findet das Jugendstrafrecht bei Jugendlichen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren seine Anwendung. Als Heranwachsender gilt eine Person, welche zum Tatzeitpunkt bereits achtzehn aber unter einundzwanzig Jahren ist. Diese ist grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich. Bei Tätern, die zum Tatzeitpunkt einundzwanzig Jahre oder älter sind, kann das Jugendstrafrecht nicht mehr angewendet werden.
Strafen im Jugendstrafrecht
Seit dem 01.01.2008 ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) das Leitprinzip des Jugendstrafrechst festgehalten. Die Sanktionen werden in drei verschiedene Wege unterschieden, wobei bei der Wahl der passenden Sanktion berücksichtigt wird, welche den besten Erfolg auf eine Resozialisierung hat. Bei den Sanktionen handelt es sich um die Erziehungsmaßregel, dem Zuchtmittel und der Jugendstrafe.