Rechtsanwälte Bussgeldsachen

Bußgeldsachen
Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz, Bußgeldverfahren nach dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder Nichtzahlung eines Bußgeldbescheides fallen unter die Kategorie Bußgeldsachen.

Gesetzesgrundlagen für Bußgeldsachen
In der Straßenverkehrsordnung (StVO), im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Staßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und im Gesetz für Ordnungswidrigkeiten sind die gesetzlichen Grundlagen für Bußgeldsachen verankert. Bußgeldsachen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde richtet sich die örtliche Zuständigkeit. Durch den zuständigen Richter wird die Entscheidung getroffen.

Das Bußgeldverfahren
Ist der Einspruch zulässig, prüft die Verwaltungsbehörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Bei Aufrechterhaltung des Bescheides wird die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sie dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.

Durch die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit, die in der Regel durch das Ordnungsamt oder die Polizei erfolgt, wird das Bußgeldverfahren eingeleitet. Zur Anhörung zum Tatvorwurf wird der, der begangenen Ordnungswidrigkeit, beschuldigten Person ein Anhörungsbogen übersandt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und liegt der Anhörungsbogen mit den erforderlichen Angaben des Betroffenen der Bußgeldbehörde vor, wird ein Bußgeldbescheid erlassen und der beschuldigten Person zugestellt. Nach dem Umfang der Ordnungswidrigkeit richtet sich die Höhe des zu verhängenden Bußgeldes, welche in dem sogenannten Bußgeldkatalog geregelt ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann gegen den erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben werden, welcher schriftlich zu erfolgen hat. Bei Zulässigkeit des Einspruchs wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geprüft, ob der Bußgeldbescheid aufrecht erhalten oder zurück genommen wird. Wird, trotz Einspruch, der Bußgeldbescheid aufrecht erhalten, erfolgt die Vorlage der Akte durch die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidungsfindung.