Rechtsanwälte Betreuungsrecht
Betreuung / Betreuungsrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Betreuungsgesetz ist das Betreuungsrecht geregelt. Unter dem Begriff Betreuung versteht man keine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung, sondern eine rechtliche Vertretung. Eine Reform zur „Betreuung statt Entmündigung“ wurde deshalb durchgesetzt, um den Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Voraussetzung für eine Betreuung
Wenn eine volljährige Person aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Erkrankungen nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbständig zu erledigen, bestimmt das Betreuungsgericht, welches ein Teil dem Amtsgerichts ist, einen Betreuer.
Eine Krankheit oder eine Behinderung alleine ist allerdings kein Grund für eine Betreuung. Vielmehr muss der Tatbestand, dass aufgrund der Krankheit oder Behinderung die Person nicht dazu in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, erfüllt sein. Darunter fallen meist ältere, an Demenz erkrankte Personen oder auch geistig behinderte Erwachsene.
Keine Betreuung gegen den freien Willen
Eine Betreuung kann zum einen durch eine Vorsorgevollmacht, mit der eine Vertrauensperson befugt wird, alle anfallenden Rechtsgeschäfte abzuwickeln oder zum anderen durch Hilfsangebote oder andere Hilfe, wie z. B. durch soziale Dienste, Familienangehörige oder Nachbarschaftshilfe die betroffene Person ihre Angelegenheiten erledigen kann, vermieden werden.
Gegen den Willen einer geschäftsfähigen Person, d. h. diese Person ist in der Lage ihren Willen frei zu bestimmen, kann kein Betreuer bestellt werden.
Betreuungsverfahren
Für eine Betreuung muss seitens eines unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten erstellt werden. Nur durch ein gerichtliches Verfahren, dem spezielle Verfahrensgarantien zugrunde liegen, kann eine Betreuung angeordnet werden. Der benannte Betreuer selbst muss verfahrensfähig sein.
Die Auswahl und Bestellung des Betreuers erfolgt im Betreuungsverfahren, wobei die Betreuerbestellung nicht endgültig ist. Beim Vormundschaftsgericht hat jeder Betreute zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Prüfung und Aufhebung der Betreuung zu beantragen.