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Ausländerrecht

Die Einreise und den Aufenthalt von Menschen, welche nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzen, werden im Teil des Ausländerrechts, welches ein Teil des besonderen Ordnungs- und Verwaltungsrechts ist, geregelt.

Ausländerrecht in Deutschland

Ein Spezialrecht des Öffentlichen Rechts ist das Ausländerrecht, welches die Vorschriften zu Einreise, Aufenthalt und Niederlassung von ausländischen Staatsbürgern in der BRD beinhaltet. Das Asylverfahrens- und das Aufenthaltsgesetz bilden hierzu die Rechtsgrundlage. Sofern nicht das Asylrecht oder andere spezielle Regelungen zur Anwendung kommen, regelt das Aufenthaltsgesetz, welches das frühere Ausländergesetz abgelöst hat, die Aufenthalts- sowie die Niederlassungserlaubnis.

Recht der Europäischen Union

Visum- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen sowie Grenzübertritt und Grenzkontrolle werden im Schengen-Recht geregelt. Bestandteil des EG-Vertrages ist das Recht von Staatsbürgern der Europäischen Union, sich innerhalb der EU aufzuhalten und frei zu bewegen. Ebenfalls dokumentiert im EU-Recht sind weitere Bestimmungen zum Asylrecht, unter anderem die Verordnung zum Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern, damit diese nicht in mehreren Staaten Asylanträge stellen können. In der Dublin-II-Verordnung sind die Regeln zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung des Asylantrages eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der EU zuständig ist, festgelegt. Außerdem bestehen noch weitere diverse Richtlinien betreffend die Migrationspolitik, z. B. ein Rückführungsübereinkommen der EU mit Drittstaaten oder das Recht auf Familienzusammenführung.