Rechtsanwälte Arzthaftungsrecht
Arzthaftungsrecht
Die Rechte des Patienten gegenüber einem Arzt, welchem ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nachgewiesen werden kann, sind im Arzthaftungsrecht geregelt. Der Behandlungsvertrag, der –rechtlich gesehen- zustande kommt, wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, auch wenn für die Behandlung kein Honorar berechnet wird, ist die Grundlage der Arzthaftung.
Der Arzt schuldet dem Patienten aufgrund dieses sogenannten Dienstvertrages, da er diesen nicht zusagen kann, nicht den Erfolg der Behandlung, sondern ausschließlich seine fachgerechten Bemühungen mit dem Ziel der Heilung. Ein Behandlungsfehler des Arztes liegt in dem Moment vor, in welchem er gegen diese Pflicht verstößt und führt somit zur Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Patienten. Möchte der Patient gegenüber dem Arzt seine Ansprüche durchsetzen, so geschieht das in der Regel im Rahmen von Verhandlungen, in welchen der Arzt durch seine Haftpflichtversicherung und der Patient durch einen Anwalt vertreten werden.
Da es sich bei dem Arzthaftungsrecht um eine sehr spezifische Angelegenheit handelt, haben die meisten Landgerichte Spezialkammern gebildet, welche sich nur mit Arzthaftungsfällen beschäftigen.
In Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse und Dokumentationsfehler lassen sich die im Arzthaftungsrecht geregelten umfangreichen ärztlichen Pflichten und mögliche Verstöße aufteilen.
Behandlungsfehler
Eine ärztliche Maßnahme gilt dann als Behandlungsfehler, wenn sie die nach dem Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft gebotene Sorgfalt vermissen lässt und somit unsachgemäß ist. Die Rechtssprechung, der das Arzthaftungsrecht zugrunde liegt, legt diese Fehlerbezeichnung zugunsten des Patienten weitergehend aus auf das Vorfeld der Überprüfung der Behandlung sowie eventuelle Nachbehandlungen.
Ärztliche Aufklärung
Die Information des Patienten über seine Erkrankung, die geplante Diagnostik sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung und der Nutzen und Risiken bezeichnet man als ärztliche Aufklärung. Der Patient wird außerdem über mögliche alternative Behandlungswege im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung informiert. Bestandteil der Sicherungsaufklärung sind die Informationen über das für die Gesundung erforderliche Verhalten des Patienten.
Die Rechtsprechung verlang hierbei ein individuelles Eingehen auf den jeweiligen Patienten, da sich Art und Weise der Aufklärung nicht pauschal bestimmen lassen.
Dokumentationsfehler
Sowohl seine Befunde als auch die eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen sind pflichtgemäß von dem Arzt zu dokumentieren. Der Arzt muss diese Dokumentation, die auch Röntgen- und Ultraschallbilder oder Laborergebnisse beinhalten kann, sorgfältig verwahren. Von einer Dokumentationspflichtverletzung spricht man in dem Moment, in welchem der Arzt diese Pflicht nur unzureichend oder unvollständig erfüllt.