Rechtsanwälte Arbeitstrecht
Arbeitsrecht
Die rechtlichen Grundlagen des sogenannten Individualarbeitsrechts, in welchem die Vertragsverhältnisse zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie dem kollektiven Arbeitsrecht, in welchem die Vertragsverhältnisse zwischen Koalitionen oder Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, sind im deutschen Arbeitsrecht festgelegt.
Grundlage des Arbeitsrechts
Der Arbeitsvertrag, dem arbeitsrechtliche Regulierungen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, nationale Gesetze und Verordnungen sowie EU-Richtlinien und -verordnungen zugrundeliegen, bildet die Grundlage des Arbeitsrechts.
Vertragspartner im Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber auf der einen und der Arbeitnehmer auf der anderen Seite sind die Vertragspartner im Arbeitsrecht. Als Arbeitnehmer bezeichnet man Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst des Arbeitgebers zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit verpflichtet sind. Der Arbeitgeber kann sowohl natürliche als auch juristische Person sein.
Obwohl keine wesentlichen arbeitsrechtlichen oder betriebsverfassungsgesetzlichen Unterschiede bestehen unterscheidet man bei den Arbeitnehmern zwischen Arbeitern und Angestellten. Eine Differenzierung wird nur bei einigen Tarifverträgen vorgenommen, z.B. bei den Kündigungsfristen.
Besondere Regelungen gelten im Kündigungsschutz für leitende Angestellte, da es sich hier um eine Sondergruppe handelt. Für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte, für die es steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen gibt, gelten keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten.
Da die Arbeitsbedingungen von Beamten dem Beamtenrecht unterliegen, welches Bestandteil des Verwaltungsrechts ist, gelten diese nicht als Arbeitnehmer.